Zu Beginn eines Jahres gibt es regelmäßig Änderungen bei Steuern, Gesetzen und Preisen. Nicht selten führen diese neuen Regelungen zu höheren finanziellen Belastungen für die Betroffenen. Über eine Ausnahme von dieser Regel möchten wir hier berichten: Wer im wohlverdienten Ruhestand Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge bezieht, zahlt seit dem 01.01.2020 weniger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Alte Regelung.
Bisher mussten gesetzlich krankenversicherte Menschen im Rentenalter immer dann Beiträge auf ihre betriebliche Rente bezahlen, wenn diese über der monatlichen Freigrenze von 159,25 Euro lag. Es galt das Alles-oder-nichts-Prinzip: Lag die Leistung nur einen Cent über der Freigrenze, mussten auf die gesamte Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Unterhalb der Grenze war die Leistung von der Beitragszahlung komplett befreit.
Neu seit 1. Januar 2020.
Die neue Regelung macht aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag. Bei der Ermittlung der Beitragshöhe werden in 2022 164,50 Euro als Freibetrag abgezogen. Lediglich auf den verbleibenden Rest müssen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden.
Bei der Berechnung der gesetzlichen Pflegeversicherung ist es bei der Freigrenze geblieben, hier hat sich nichts geändert.
In der nachfolgenden Grafik können Sie anhand von Beispielen sehen, wie sich die Entlastung durch den Freibetrag auswirkt. Der rote Balken stellt die Belastung vor 2020 dar, der blaue die neue, reduzierte Beitragshöhe. Wie man sieht, ist der in 2020 eingeführte Freibetrag für alle Betriebsrenten vorteilhafter als die bisherige Freigrenze.