Die gesetzliche Rentenversicherung allein wird im Alter nicht mehr ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard zu halten. Aus diesem Grund fördert der Staat die private Vorsorge. Mit der Riester-Rente verbinden Sie attraktive staatliche Zulagen und Steuervorteile mit einer sicheren und individuellen Altersvorsorge.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Der Staat unterstützt Sie während der Einzahlungsphase bei Ihrer zusätzlichen Altersvorsorge.
- Zu Beginn der Auszahlungsphase sind mindestens Ihre Einzahlungen und Zulagen garantiert.
- Die Ansprüche aus der Riester-Rente sind Hartz-IV-sicher.
- Das Riester-Vermögen kann auch zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum genutzt werden.
Das leistet die Riester-Rente.
- Geförderte Altersvorsorge: Mit Hilfe der staatlichen Zulagen und möglichen zusätzlichen Steuervorteilen verringern Sie die Rentenlücke im Alter.
- Lebenslange Sicherheit: Die Riester-Rente garantiert Ihnen ein Leben lang eine sichere Rente. Alternativ können Sie sich auch bis zu 30 Prozent des Kapitals zum Rentenbeginn auszahlen lassen.
- Hinterbliebene absichern: Im Todesfall kann Ihr Kapital auf den Riester-Vertrag Ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners übertragen oder eine Hinterbliebenenrente gezahlt werden – auch an Ihre kindergeldberechtigten Kinder.
- Attraktive staatliche Zulagen und Steuervorteile
- Hartz-IV-sicher in der Ansparphase
- Ihre eingezahlten Beiträge bleiben garantiert erhalten
- Lebenslange, sichere Rente, die erst im Rentenalter versteuert werden muss – und dann meist mit günstigerem Steuersatz
- Bis zu 30 Prozent Einmalauszahlung zu Rentenbeginn möglich
- Auch als Wohnriester möglich
Die Riester-Rente lohnt sich besonders für folgende Personen:
- Berufsanfänger erhalten bis zum 25. Lebensjahr einmalig 200 Euro Bonus und profitieren über die Jahre vom höheren Zinseszins-Effekt. Das heißt: Je früher Sie einsteigen, desto mehr Rente ist Ihnen sicher.
- Familien erhalten neben der eigenen staatlichen Förderung jährliche Zulagen für jedes Kind.
- Gutverdienende Arbeitnehmer profitieren zusätzlich, denn sie können hohe Steuervorteile ausschöpfen.
Wer darf riestern?
Eine Riester-Rente kann jeder abschließen, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist – dies gilt auch, wenn Sie sich in der Elternzeit befinden. Auch wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, können Sie als Ehepartner profitieren.
Attraktive staatliche Förderung – das bekommen Sie jährlich.
Die Höhe der staatlichen Zulagen richtet sich nach der Höhe Ihres Eigenbeitrags zur Riester-Rente. Wenn Sie insgesamt vier Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens sparen, erhalten Sie die vollen staatlichen Zulagen für Ihren Vertrag. Pro Jahr können 2.100 Euro (inklusive Zulagen) in die Riester-Rente eingezahlt werden.
Zusätzliche steuerliche Förderung.
Über den sogenannten Dauerzulagenantrag berechtigen Sie den Anbieter Ihres Riester-Vertrags, Jahr für Jahr die Zulagen bei der Zentralen Stelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) zu beantragen. Mit Ihrer Steuererklärung können Sie noch eine weitere Förderung erhalten: Das Finanzamt prüft automatisch, ob die steuerliche Förderung der Riester-Rente die Höhe der Zulagen übersteigt und ermittelt so, was für Sie günstiger ist.
Wenn Sie einen geringeren Eigenbeitrag zahlen, werden die Zulagen entsprechend gekürzt. Falls sich Ihr Einkommen oder Ihre persönlichen Verhältnisse (zum Beispiel Eheschließung oder Geburt eines Kindes) ändern, sollten Sie dies Ihrem Anbieter deshalb zeitnah mitteilen, um die jeweils optimale Förderung zu erhalten.
Die Riester-Rente ist eine Form der Altersvorsorge, die vom Staat gefördert wird. Der Versicherte baut durch entsprechende Beitragszahlungen langfristig Vorsorgekapital zur Verrentung auf. Dabei erhält er vom Staat Zulagen und gegebenenfalls eine über die Zulagen hinausgehende Steuerermäßigung im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs.
Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in den §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt. Die Riester-Rente ist nach dem ehemaligen Bundesarbeitsminister Walter Riester benannt, in dessen Amtszeit sie 2001 entwickelt und verabschiedet wurde.
- Arbeitnehmer, die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
- Beamte, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- Auszubildende
- geringfügig Beschäftigte, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten
- Selbstständige, wenn sie „kraft Gesetzes“ pflichtversichert sind
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Mütter oder Väter während der ersten drei Lebensjahre ihres Kindes (die sogenannte Kindererziehungszeit)
- Bezieher von Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld I und II
- in der Landwirtschaftlichen Alterskasse pflichtversicherte Landwirte
- Empfänger von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
Der Staat kann aufgrund der demographischen Entwicklung und der damit einhergehenden geringeren Beitragssumme in der gesetzlichen Rentenversicherung das bisherige Rentenniveau nicht mehr halten. Das Versorgungsniveau wurde in den letzten Jahren immer wieder gesenkt und wird voraussichtlich auch in den nächsten Jahren weiter zurückgehen.
Um die Kürzungen in der gesetzlichen Rente zumindest teilweise aufzufangen, wurde 2002 die Riester-Rente eingeführt. Mit ihr gibt der Staat jedem Zulageberechtigten die Chance, sich zusätzlich privat abzusichern – das heißt: eine persönliche Altersvorsorge aufzubauen.
Um die vollen Zulagen zu erhalten, müssen Sie insgesamt vier Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens einzahlen. Ihre Zulagen sind in dem Gesamtbetrag bereits berücksichtigt.
Wenn Sie einen geringeren Eigenbeitrag zahlen, werden die Zulagen entsprechend gekürzt. Falls sich Ihr Einkommen oder Ihre persönlichen Verhältnisse (zum Beispiel Eheschließung oder Geburt eines Kindes) ändern, sollten Sie dies Ihrem Anbieter deshalb zeitnah mitteilen, um die jeweils optimale Förderung zu erhalten.
Die Zulagen müssen bis zum Ablauf von zwei Kalenderjahren nach dem jeweiligen Beitragsjahr bei der zentralen Zulagenstelle beantragt werden (der Zulagenantrag für das Beitragsjahr 2015 muss beispielsweise bis Ende 2017 erfolgen). Dazu sendet Ihnen Ihr Anbieter die entsprechenden Vordrucke automatisch zu. Sie füllen diese aus und senden Sie an ihren Anbieter zurück. Die weitere Abwicklung mit den zuständigen Stellen übernimmt diese dann für Sie. Die Zulagen werden dann direkt Ihrem Vertrag gutgeschrieben.
Übrigens: Mit einem Dauerzulagenantrag reicht die einmalige Beantragung der Zulagen aus, so müssen Sie das Ausfüllen der Formulare nicht jedes Jahr wiederholen. Damit Sie sehen können, dass Ihre Zulagen Ihrem Vertrag auch gutgeschrieben worden sind, erhalten Sie jährlich eine Information über den aktuellen Stand Ihres Vertrags.
Bei Rentenversicherungen sind nicht nur die Sparbeträge, sondern auch die Zinsen und Erträge in der Ansparphase steuerfrei. Durch die Steuerfreiheit ergibt sich ein Zinseszinseffekt, der den Auszahlungsbetrag der Rente noch einmal erhöht. Erst in der Auszahlungsphase werden die Erträge nachgelagert versteuert.
Bei der Riester-Rente können Sie neben den staatlichen Zulagen noch von erheblichen Steuervorteilen profitieren. Die Beiträge zur Riester-Rente sind bis zu einem Gesamtbeitrag von 2.100 Euro (inklusive Zulagen) jährlich als Sonderausgaben in der Steuererklärung abzugsfähig. Liegt die errechnete Steuerersparnis über den erhaltenen Zulagen, wird der Differenzbetrag erstattet.
Da die Riester-Rente in der Ansparphase durch Zulagen und den Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert wird, sind die Renten in der Auszahlungsphase voll steuerpflichtig und werden mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert. In den meisten Fällen profitiert der Versicherte von dieser nachgelagerten Besteuerung. Denn der persönliche Steuersatz ist während der Rentenphase aufgrund eines meist geringeren Einkommens in der Regel niedriger als der Steuersatz während der Erwerbstätigkeit.
Mit Wohnriester fördert der Staat die Anschaffung selbstgenutzten Wohneigentums. Aus den eingezahlten Beiträgen sowie den erhaltenen Zulagen, die über die Jahre in einen Riester-Vertrag geflossen sind, bildet sich ein Guthaben, aus welchem Sie einen Betrag für Wohnriester entnehmen können. Voraussetzung dafür ist die Anschaffung oder der Bau einer selbstgenutzten Immobilie, der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft oder die Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts.
Seit 2014 gibt es einige Änderungen bei Wohnriester: Das Guthaben kann beispielsweise nun auch zum Umbau für barrierefreies Wohnen genutzt werden. Sie können das gesamte Guthaben aus Ihrem Riester-Vertrag für Wohnriester entnehmen oder auch nur einen Teilbetrag verwenden. Bei teilweiser Entnahme müssen gewisse Mindestbeträge für die Entnahme und das im Vertrag verbleibende Guthaben eingehalten werden. Für mehr Details nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Ja, ein Wechsel des Riester-Anbieters ist möglich. Sind Sie mit Ihrer bestehenden Riester-Rente nicht mehr zufrieden, haben Sie verschiedene Handlungsmöglichkeiten. Neben der Kündigung und der Beitragsfreistellung Ihres Riester-Vertrags können Sie grundsätzlich auch jederzeit den Anbieter wechseln. Diese Möglichkeit wurde vom Gesetzgeber für alle zertifizierten Riester-Varianten und -Produkte gesetzlich festgeschrieben.
Ihr Anbieter kann Ihnen also einen Wechsel in einen anderen Riester-Vertrag nicht versagen, allerdings eine Bearbeitungsgebühr dafür verlangen. Diese liegt je nach Produkt üblicherweise zwischen einmalig 50 bis 150 Euro. Zudem können in Folge eines Wechsels Kosten beim neuen Anbieter entstehen.
Sie können Ihren privaten Riester-Vertrag vor Rentenbeginn jederzeit zum Ende des laufenden Monats kündigen, ohne dass dafür Gebühren zu zahlen sind. Allerdings müssen Sie dann die erhaltene Förderung zurückzahlen.
Ihr Anbieter zahlt in diesem Fall die Förderung an die zentrale Zulagenstelle zurück und zahlt den Rückkaufswert Ihres Vertrags abzüglich der gutgeschriebenen Förderung an Sie aus. Alternativ können Sie einen Riester-Vertrag jederzeit kostenlos beitragsfrei stellen und durch spätere Wiederaufnahme der Zahlungen fortführen.